§ 21 SAG - Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen
§ 21 Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind.