§ 3 SAG - Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
§ 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde (1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(2) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.