geprüft werden kann. Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. § 15 Absatz 5 ist anzuwenden.
(2) Die beizufügenden Informationen müssen leicht verständlich sein. Sie müssen folgende Angaben enthalten, sofern diese für die vorgesehene Verwendung des Messgeräts von Bedeutung sind:
1.
die Nennbetriebsbedingungen,
2.
Angaben zu den mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen,
3.
Angaben zu den oberen und unteren Temperaturgrenzen und den Feuchtebedingungen sowie zum offenen oder geschlossenen Einsatzort, für die das Messgerät jeweils geeignet ist,
4.
Anweisungen für Aufstellung, Wartung, Reparaturen und Prüfungen,
5.
sonstige Anweisungen zur Gewährleistung eines fehlerfreien Betriebs sowie Angaben zu besonderen Einsatzbedingungen,
6.
Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen, Teilgeräten oder Messgeräten.
(3) Beizufügende Informationen sind nicht erforderlich für
1.
Gruppen von identischen Messgeräten, die an demselben Einsatzort verwendet werden, sofern ein Exemplar der Informationen beigefügt ist, und
2.
Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistungen.
Satz 1 ist nicht für nichtselbsttätige Waagen anzuwenden.
(4) Intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes sind – sofern es sich um Messgeräte im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung handelt – abweichend von Absatz 3 Beschreibungen zur Handhabung der Ableseeinrichtungen beizufügen.
Die Beschreibungen müssen leicht verständlich abgefasst sein. Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

Abschnitt 3. EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung

§ 18 Verfahrensgrundsätze, wesentliche Anforderungen (1) Die nachfolgend genannten Messgeräte dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, sofern für sie jeweils eine EG-​Bauartzulassung und eine EG-​Ersteichung vorliegen:
1.
Messgeräte zur Ermittlung der Schüttdichte von Getreide im Sinne der Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 1), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-​Schüttdichtemessgeräte),
2.
Kaltwasserzähler im Sinne der Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird, soweit diese nicht von § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind (Kurzbezeichnung: EG-​Kaltwasserzähler),
3.
Alkoholometer im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143), die durch Ar‑