geprüft werden kann. Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. § 15 Absatz 5 ist anzuwenden.
(2) Die beizufügenden Informationen müssen leicht verständlich sein. Sie müssen folgende Angaben enthalten, sofern diese für die vorgesehene Verwendung des Messgeräts von Bedeutung sind:
- 1.
- die Nennbetriebsbedingungen,
- 2.
- Angaben zu den mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen,
- 3.
- Angaben zu den oberen und unteren Temperaturgrenzen und den Feuchtebedingungen sowie zum offenen oder geschlossenen Einsatzort, für die das Messgerät jeweils geeignet ist,
- 4.
- Anweisungen für Aufstellung, Wartung, Reparaturen und Prüfungen,
- 5.
- sonstige Anweisungen zur Gewährleistung eines fehlerfreien Betriebs sowie Angaben zu besonderen Einsatzbedingungen,
- 6.
- Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen, Teilgeräten oder Messgeräten.
(3) Beizufügende Informationen sind nicht erforderlich für
- 1.
- Gruppen von identischen Messgeräten, die an demselben Einsatzort verwendet werden, sofern ein Exemplar der Informationen beigefügt ist, und
- 2.
- Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistungen.
(4) Intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes sind – sofern es sich um Messgeräte im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung handelt – abweichend von Absatz 3 Beschreibungen zur Handhabung der Ableseeinrichtungen beizufügen.
Die Beschreibungen müssen leicht verständlich abgefasst sein. Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
Abschnitt 3. EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
§ 18 Verfahrensgrundsätze, wesentliche Anforderungen (1) Die nachfolgend genannten Messgeräte dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, sofern für sie jeweils eine EG-Bauartzulassung und eine EG-Ersteichung vorliegen:
- 1.
- Messgeräte zur Ermittlung der Schüttdichte von Getreide im Sinne der Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 1), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Schüttdichtemessgeräte),
- 2.
- Kaltwasserzähler im Sinne der Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird, soweit diese nicht von § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind (Kurzbezeichnung: EG-Kaltwasserzähler),
- 3.
- Alkoholometer im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143), die durch Ar‑