Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
Abschnitt 1. Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte (1) Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung und diese Verordnung sind auf Messgeräte anzuwenden, die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwecken verwendet werden sollen, und die zumindest eine der folgenden Messgrößen bestimmen sollen:
- 1.
- Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung,
- 2.
- Masse,
- 3.
- Temperatur,
- 4.
- Druck,
- 5.
- Volumen,
- 6.
- Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität,
- 7.
- Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen),
- 8.
- Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten,
- 9.
- Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten, sofern dadurch Folgendes bestimmt werden soll:
- a)
- der Feuchtegehalt von Getreide und Ölfrüchten,
- b)
- die Schüttdichte von Getreide,
- c)
- der Atemalkoholgehalt,
- d)
- der Fettgehalt von Milcherzeugnissen,
- e)
- der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern,
- 10.
- sonstige Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen,
- 11.
- Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Messgrößen,
- 12.
- Messgrößen im öffentlichen Verkehr, sofern dies folgenden Zwecken dient:
- a)
- der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs,
- b)
- der Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen,