Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Abschnitt 1. Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte (1) Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung und diese Verordnung sind auf Messgeräte anzuwenden, die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwecken verwendet werden sollen, und die zumindest eine der folgenden Messgrößen bestimmen sollen:
1.
Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen-​ oder Flächenbestimmung,
2.
Masse,
3.
Temperatur,
4.
Druck,
5.
Volumen,
6.
Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität,
7.
Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen),
8.
Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten,
9.
Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten, sofern dadurch Folgendes bestimmt werden soll:
a)
der Feuchtegehalt von Getreide und Ölfrüchten,
b)
die Schüttdichte von Getreide,
c)
der Atemalkoholgehalt,
d)
der Fettgehalt von Milcherzeugnissen,
e)
der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern,
10.
sonstige Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen,
11.
Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Messgrößen,
12.
Messgrößen im öffentlichen Verkehr, sofern dies folgenden Zwecken dient:
a)
der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs,
b)
der Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen,
c)
der Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen, wenn das Entgelt nach gefahrener Wegstrecke berechnet wird,
13.
Dosis ionisierender Strahlung, sofern es sich um die nachfolgend genannten Messgeräte zur Ermittlung der Dosis durch Photonenstrahlung handelt, der Energienenngebrauchsbereich der Messgeräte ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 bis 7 Megaelektronvolt fällt und der Messbereich zur Ermittlung der Dosis ionisierender Strahlung ganz oder teilweise innerhalb der nachfolgenden Grenzen liegt:
a)
Personendosimeter zwischen 10 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Personendosis,
b)
ortsveränderliche Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 10 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,
c)
ortsfeste Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 100 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,
d)
Diagnostikdosimeter zwischen 1 Mikrogray und 0,3 Gray zur Bestimmung der Luftkerma und zwischen 0,1 Mikrogray durch Sekunde und 10 Milligray durch Sekunde zur