- 1.
Mengenumwerter im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen von strömenden Gasen,
- 2.
Temperaturfühlerpaare, Rechenwerke oder Durchflusssensoren für Wärmezähler im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 oder für Kältezähler,
- 3.
Wegstreckensignalgeber für Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen und für Wegstreckenzähler in Miet-Kraftfahrzeugen,
- 4.
Temperaturfühler und Anzeige- und Auswertegeräte für tragbare Elektrothermometer mit austauschbaren Temperaturfühlern,
- 5.
Drucksensoren für Messgeräte zur Bestimmung sonstiger Messgrößen bei der Lieferung von Gasen,
- 6.
externe Sonden zur Messung der Ortsdosis und der Ortsdosisleistung für Ortsdosimeter gemäß Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b und c.