- Bestimmung der Luftkermaleistung oder oberhalb von 5 Mikrogray mal Meter zur Bestimmung des Luftkerma-Längenprodukts.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 12 genannten Messgeräte unterfallen vorbehaltlich des Satzes 2 dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung, wenn sie bestimmt sind
- 1.
- zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr,
- 2.
- zur Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen Laboratorien,
- 3.
- zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur und der Dichte bei
- a)
- der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung oder
- b)
- Analysen in pharmazeutischen Laboratorien,
- 4.
- zur Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung oder
- 5.
- zur Bestimmung des Reifendrucks von Kraftfahrzeugreifen in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an Tankstellen und Kraftfahrzeugpflegestellen, soweit diese der Allgemeinheit zugänglich sind.
(3) Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, wenn das Verwenden derartiger Messgeräte
- 1.
- nach dem Strahlenschutzgesetz oder nach den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschrieben ist,
- 2.
- zur Messung der Ortsdosisleistung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt oder
- 3.
- zur amtlichen Überwachung der in Nummer 1 und 2 genannten Verwendungen erfolgt.
- 1.
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden,
- 2.
- für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind und
- 3.
- die Messrichtigkeit auf andere Weise gewährleistet ist.
(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind anzuwenden auf Medizinprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich bei diesen Medizinprodukten handelt um
- 1.
- nichtselbsttätige Waagen oder
- 2.
- Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung, soweit diese in Absatz 1 Nummer 13 in Verbindung mit Absatz 3 geregelt sind.
(5) Sofern die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gegeben sind, unterliegen nachfolgend genannte Teilgeräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung: