5.
der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie für die unter diese Richtlinie fallenden EG-​Wasserzähler – Kaltwasser,
6.
der Nummer 11 des Kapitels IV des Anhangs der Richtlinie 75/410/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-​Förderbandwaagen,
7.
Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 76/891/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-​Elektrizitätszähler,
8.
Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 77/95/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-​Fahrpreisanzeiger,
9.
Nummer 3.2 des Anhangs der Richtlinie für die unter diese Richtlinie fallenden EG-​Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten,
10.
Nummer 8 des Kapitels IV des Anhangs der Richtlinie 78/1031/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-​Kontroll- und Sortierwaagen,
11.
Nummer VI des Anhangs der Richtlinie für die unter diese Richtlinie fallenden EG-​Wasserzähler – Warmwasser.
Bei EG-​Ersteichungen ab dem 1. Dezember 2015 ist der Wortlaut der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften in der am 30. November 2015 geltenden Fassung anzuwenden, der in Satz 1 Nummer 3 bis 11 genannten Vorschriften in der am 30. Oktober 2006 geltenden Fassung.

Abschnitt 4. Pflichten der Verwender

Unterabschnitt 1. Allgemeine Pflichten der Verwender

§ 22 Verkehrsfehlergrenzen (1) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen müssen bei der Verwendung eine Verkehrsfehlergrenze einhalten, die dem Doppelten der für sie bestimmten Fehlergrenze entspricht.
(2) Messgeräte müssen in den übrigen Fällen bei der Verwendung eine Genauigkeit aufweisen, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht. Es wird vermutet, dass die Verkehrsfehlergrenze eines Messgeräts eingehalten ist, wenn sie nicht mehr als das Doppelte der Fehlergrenze beträgt und eine anderweitige Feststellung des Regelermittlungsausschusses nach den Vorschriften des § 46 des Mess- und Eichgesetzes nicht veröffentlicht ist.
§ 23 Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten (1) Wer ein Messgerät verwendet im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3, muss
1.
sicherstellen, dass es
a)
über die für den Verwendungszweck erforderliche Genauigkeit verfügt,
b)
für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen geeignet ist und
c)
innerhalb des zulässigen Messbereichs eingesetzt wird,
2.
es so aufstellen, anschließen, handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind; bedarf ein Messgerät keiner eige‑