werten. Entfernte Sicherungszeichen hat der Instandsetzer durch das Sicherungszeichen im Sinne der Anlage 8 Nummer 3.2 zu ersetzen, bevor er das Instandsetzerkennzeichen anbringt.
(3) Der Instandsetzer hat die zuständige Behörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch zu informieren; dabei hat er das Messgerät näher zu bezeichnen und den Standort des Messgeräts anzugeben.
(4) Der Instandsetzer hat der zuständigen Behörde Folgendes unverzüglich mitzuteilen:
1.
die Verlagerung seines Firmensitzes,
2.
den Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 54 Absatz 1 Satz 2 und
3.
die Einstellung seiner Tätigkeit.
(5) Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat der Instandsetzer der Behörde unverzüglich sämtliche Instandsetzerkennzeichen zu übergeben.

Abschnitt 8. Meldeverfahren der Behörden

§ 56 Meldeverfahren (1) Für Meldungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Marktüberwachungsbehörden das Informationssystem nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu verwenden, soweit europäische Vorschriften keinen anderen Informationsweg vorsehen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden informieren die Physikalisch-​Technische Bundesanstalt über Meldungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes.

Abschnitt 9. Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 57 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze ausnutzt,
2.
entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet,
3.
entgegen § 40 Absatz 4 die Software eines Messgeräts aktualisiert,
4.
entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht,
5.
entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,
6.
entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet,
7.
entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt,
8.
entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
9.
entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
10.
entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt.
§ 58 Übergangsvorschriften (1) Bis zum Ablauf des 30. Oktober 2016:
1.
wird unwiderleglich vermutet, dass Messgeräte den wesentlichen Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen, wenn sie die