§ 5 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen (1) Auf Messgeräte oder Messwerte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden
1.
zur Ermittlung von leitungsgebundenen Leistungen
a)
in Erdöl-​ und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefermenge auf verschiedene Geschäftspartner dienen,
b)
für Wasser, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 2 000 Kubikmeter pro Stunde ausgelegt sind,
c)
für Flüssigkeiten außer Wasser, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 600 Kubikmeter pro Stunde ausgelegt sind,
d)
für die Mengenmessung von Brenngasen, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 150 000 Kubikmeter pro Stunde im Normzustand ausgelegt sind,
e)
für Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 Kilowattstunden pro Kubikmeter, die unter einem Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder für Druckluft oder andere Gase außer für Brenngase, wenn Lieferer und Empfänger die Liefermenge unabhängig voneinander messen oder die Messgeräte durch fachkundiges Personal von Lieferer und Empfänger gemeinsam überwacht werden,
f)
für Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von mindestens 123 Kilovolt oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5 Kiloampere,
g)
für die Wärmemenge, zu deren Bestimmung Messgeräte in Form von Kälte-​ oder Wärmezählern erforderlich sind, die zumindest für eine Nennleistung von 10 Megawatt ausgelegt sind;
wird die Abgabe von leitungsgebundenen Leistungen an einen Partner mit mehreren Messgeräten in einer Messstation ermittelt, so sind die genannten maximalen Durchflusswerte auf die Summe der Maximalwerte der einzelnen Messgeräte anzuwenden,
2.
bei der Abgabe von Beton
a)
zur Bestimmung der Dichte von Beton,
b)
zur Bestimmung des Volumens von Beton,
3.
beim Ausschank von
a)
Mischgetränken, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als zwei Getränken gemischt werden oder deren wesentlicher Bestandteil eine gefrorene oder halbgefrorene Flüssigkeit ist,
b)
Kaffee-​, Tee-, Kakao-​ oder Schokoladengetränken,
c)
schäumenden Getränken, sofern nichtdurchsichtige Ausschankmaße verwendet werden und gewährleistet ist, dass auf Verlangen des Kunden in seiner Anwesenheit die Füllmenge mittels eines Umfüllmaßes überprüft wird und er auf diese Möglichkeit deutlich sichtbar hingewiesen wird,
4.
bei Schiffen, um die Masse der Ladung und das Volumen des Wassers zu bestimmen, das durch die Schiffe verdrängt wird,
5.
in landwirtschaftlichen Betrieben zur Ermittlung der Mengen flüssiger oder verflüssigter Düngemittel, wenn es sich um nichtstationäre Volumenmessanlagen handelt,
6.
in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an öffentlichen Tankstellen zur Bestimmung des Volumens oder der Masse von Schmier-​ oder Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Kältemittel für Klimaanlagen, Frostschutzmittel oder Scheibenwaschwasser,
7.
in Sammelfahrzeugen für Altöl zur Ermittlung der Menge aufgenommenen Altöls,