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§ 16 MessEV - Aufschriften auf sonstigen Messgeräten
Stand 15.06.2021
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§ 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten
Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:
1.
die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und
2.
die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.