- 1.
nach anerkannten statistischen Grundsätzen davon auszugehen ist, dass mindestens 95 Prozent der Messgeräte des Loses die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes einhalten, wobei statt der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes die Messgeräte eine Genauigkeit aufweisen müssen, die im Hinblick auf den zu verlängernden Zeitraum erwarten lassen, dass die Verkehrsfehlergrenzen während dieses Zeitraums jederzeit eingehalten werden,
- 2.
nachgewiesen ist, dass alle im Los erfassten Messgeräte baugleich sind,
- 3.
der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde das Stichprobenverfahren vor Beginn der Prüfungen angezeigt wurde,
- 4.
die Prüfungen durch Stellen durchgeführt wurden, die über die erforderliche Kompetenz und Ausstattung zur Durchführung von eichtechnischen Prüfungen im Sinne des § 37 und zur Beurteilung der betroffenen Messgeräte verfügen,
- 5.
die Behandlung der Stichprobenmessgeräte, einschließlich der Aufbewahrung der Stichprobenmessgeräte, sowie die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Dokumentation der Prüfungen, fachgerecht erfolgten,
- 6.
die zuständige Behörde die Möglichkeit zur Überwachung der Prüfungen hatte und ihren Festlegungen entsprochen wurde; dies schließt insbesondere das Recht der Behörde ein, nähere Festlegungen zur Bestimmung der Stichprobe zu treffen, und
- 7.
das Stichprobenverfahren so rechtzeitig begonnen wurde, dass alle Messgeräte des Loses vor Beendigung der Eichfrist ersetzt werden könnten, sofern der Nachweis der Messrichtigkeit im Rahmen des Stichprobenverfahrens nicht gelingt.