- 1.
Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden (Kurzbezeichnung: EU-Wasserzähler),
- 2.
nachfolgend aufgeführte Messgeräte oder Teilgeräte für Gas, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind: - a)
Gaszähler (Kurzbezeichnung: EU-Gaszähler),
- b)
Mengenumwerter für Gas (Kurzbezeichnung: EU-Gasmengenumwerter),
- 3.
Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind (Kurzbezeichnung: EU-Elektrizitätszähler),
- 4.
Wärmezähler, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind, einschließlich der Teilgeräte Rechenwerk, Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar (Kurzbezeichnung: EU-Wärmezähler),
- 5.
Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser; die Messanlage umfasst den Zähler und alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder die dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern (Kurzbezeichnung: EU-Flüssigkeitsmessanlagen),
- 6.
nachfolgend aufgeführte selbsttätige Waagen: - a)
selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig für Einzelwägungen),
- b)
selbsttätige Kontrollwaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige Kontrollwaagen),
- c)
selbsttätige Gewichtsauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zur Gewichtsauszeichnung),
- d)
selbsttätige Preisauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zur Preisauszeichnung),
- e)
selbsttätige Waagen zum Abwägen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Abwägen),
- f)
selbsttätige Waagen zum Totalisieren, sogenannte totalisierende Behälterwaage (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Totalisieren),
- g)
selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum kontinuierlichen Totalisieren),
- h)
selbsttätige Gleiswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige Gleiswaagen),
- 7.
Taxameter (Kurzbezeichnung: EU-Taxameter),
- 8.
nachfolgend aufgeführte Maßverkörperungen: - a)
verkörperte Längenmaße (Kurzbezeichnung: EU-Längenmaße),
- b)
Ausschankmaße (Kurzbezeichnung: EU-Ausschankmaße),
- 9.
nachfolgend aufgeführte Messgeräte zur Messung von Längen und ihren Kombinationen: - a)
Längenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Länge),
- b)
Flächenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Fläche),
- c)
mehrdimensionale Messgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät mehrdimensional),
- 10.
Abgasanalysatoren, die im Rahmen der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs zur Prüfung und fachgerechten Wartung von im Gebrauch befindlichen Kraftfahrzeugen bestimmt sind (EU-Abgasanalysatoren),
- 11.
nichtselbsttätige Waagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – nichtselbsttätig).