Prüfzuständigkeiten. Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.
3.2
Die in Tabelle 1 genannten maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind nach außergewöhnlichen Ereignissen und nach prüfpflichtigen Änderungen von einem Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1
Prüfzuständigkeiten und Prüffristen

maschinentechnisches Arbeitsmittel
der Veranstaltungstechnik
Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten InbetriebnahmeWiederkehrende Prüfung
Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallen, soweit es sich handelt ummindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Jahre durch einen Prüfsachverständigen
a) stationäre ArbeitsmittelPrüfsachverständiger
b) mobile Arbeitsmittelzur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
c) mobile Arbeitsmittel, mit denen Personen bewegt oder Lasten über Personen bewegt werdenPrüfsachverständiger
d) mobile Arbeitsmittel, mit denen software-basierte automatisierte Bewegungsabläufe erfolgenPrüfsachverständiger
Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallenPrüfsachverständiger

3.3
Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.