- Prüfzuständigkeiten. Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.
- 3.2
- Die in Tabelle 1 genannten maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind nach außergewöhnlichen Ereignissen und nach prüfpflichtigen Änderungen von einem Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1
Prüfzuständigkeiten und Prüffristen
maschinentechnisches Arbeitsmittel
der VeranstaltungstechnikPrüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme Wiederkehrende Prüfung Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallen, soweit es sich handelt um mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Jahre durch einen Prüfsachverständigena) stationäre Arbeitsmittel Prüfsachverständiger b) mobile Arbeitsmittel zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 c) mobile Arbeitsmittel, mit denen Personen bewegt oder Lasten über Personen bewegt werden Prüfsachverständiger d) mobile Arbeitsmittel, mit denen software-basierte automatisierte Bewegungsabläufe erfolgen Prüfsachverständiger Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallen Prüfsachverständiger - 3.3
- Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.