FlüssiggasanlageWiederkehrende Prüfung
ortsveränderliche Flüssiggasanlagemindestens alle 2 Jahre
ortsfeste Flüssiggasanlagemindestens alle 4 Jahre
Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleichemindestens jährlich
flüssiggasbetriebene Räucheranlagemindestens jährlich
Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugenmindestens alle 2 Jahre
Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesensmindestens jährlich
Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphasemindestens jährlich
Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht Regelungsgegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sindmindestens jährlich

4.2
Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
1.
Anwendungsbereich und Ziel
1.1
Die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen gelten für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten verwendet werden. Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind insbesondere Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände,
Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.
1.2
Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sicherzustellen.
2.
Prüfsachverständige
Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich
a)
eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
b)
über mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau der Instandhaltung oder der Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung haben, davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen,
c)
ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
d)
mit der Betriebsweise der Veranstaltungs- und Produktionstechnik vertraut sind,
e)
über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
f)
ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
3.
Prüfzuständigkeiten, Prüffristen und Prüfaufzeichnungen
3.1
Für die unter Nummer 1 genannten Arbeitsmittel gelten die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Prüffristen und