–
entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
–
entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,
–
entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
–
pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
–
akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330
DN [Millimeter]PS [Bar]PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]Prüfungen
nach Nr. 4
Prüfungen
nach Nr. 5
1> 25> 0,5≤ 2 000bPbP
2> 25> 0,5> 2 000ZÜSZÜS


Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als akut toxisch Kategorie 1 mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330 zu kennzeichnen sind, müssen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.

Tabelle 9
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,
die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
–
entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
–
ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314
DN [Millimeter]PS [Bar]PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]Prüfungen
nach Nr. 4
Prüfungen
nach Nr. 5
1> 32> 0,51000 < PS ⋅ DN ≤ 2 000bPbP
2> 32> 0,5> 2 000ZÜSZÜS