entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,
entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330
DN [Millimeter]PS [Bar]PS DN [Bar Millimeter]Prüfungen
nach Nr. 4
Prüfungen
nach Nr. 5
1> 25> 0,5≤ 2 000bPbP
2> 25> 0,5> 2 000ZÜSZÜS


Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als akut toxisch Kategorie 1 mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330 zu kennzeichnen sind, müssen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.

Tabelle 9
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,
die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314
DN [Millimeter]PS [Bar]PS DN [Bar Millimeter]Prüfungen
nach Nr. 4
Prüfungen
nach Nr. 5
1> 32> 0,51000 < PS DN ≤ 2 000bPbP
2> 32> 0,5> 2 000ZÜSZÜS