Nr.Druckanlage/AnlagenteilPrüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 5
Prüfung der DruckanlagePrüfung der Anlagenteile
äußere Prüfunginnere PrüfungFestigkeitsprüfung
PrüfzuständigkeitPrüfzuständigkeitHöchstfristPrüfzuständigkeitHöchstfristPrüfzuständigkeitHöchstfristPrüfzuständigkeitHöchstfrist
7.1Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen
bPbP10 JahrebP2 JahrebP5 JahrebP10 Jahre
7.2Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit folgenden Fluiden in geschlossenen Kreisläufen betrieben werden
a)

mit Fluiden der Fluidgruppe 1 nach Nr. 2.3 Buchstabe bDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 5, 8, 10
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10
wenn ZÜS5 Jahreentfälltwiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird
wenn bP10 Jahre
b)


mit allen anderen Fluiden, die
nicht unter Fluidgruppe 1 ge-
nannt sind
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4, 6, 9, 11
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11
ZÜS/bP10 Jahreentfälltwiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird
7.3Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser mit Wasser- oder Heizmitteltemperaturen von höchstens 120 Grad Celsius
a)Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger in Heizungs- und KälteanlagenbPbP10 JahreentfälltbP10 JahrebP10 Jahre
b)Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und KälteanlagenbPbP10 JahreentfälltbP10 JahrebP10 Jahre
c)Druckbehälter, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen von Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser dienenbPbP1 JahrentfälltbP10 JahrebP10 Jahre
bP10 Jahre
7.4Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung
a)in denen Wasserdampf
oder Heißwasser in einem
Herstellungsverfahren durch
Wärmerückgewinnung entsteht
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS/bP10 JahreentfälltZÜS5 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
b)in denen Rauchgase gekühlt
werden und der entstehende
Wasserdampf oder das ent-
stehende Heißwasser der Verfahrens-
anlage zugeführt wird
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS/bP10 JahreZÜS2 JahreZÜS5 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 JahrebP10 Jahre
c)in denen Rauchgase gekühlt
werden und der entstehende
Wasserdampf oder das ent-
stehende Heißwasser nicht
überwiegend der Verfahrens-
anlage zugeführt wird
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 2
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2
ZÜS/bP10 JahreZÜS1 JahrZÜS3 JahreZÜS9 Jahre
bP10 JahrebP10 JahrebP10 Jahre
7.5Rohrleitungen mit Prüfprogramm
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 8 bis 11
ZÜS10 JahrebP5 JahreentfälltbP5 Jahre
7.6Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte
a)
Flaschen für AtemschutzgeräteEntfällt, wenn als
Baugruppe in Verkehr gebracht und das nächste Prüfdatum
auf der Flasche
angegeben ist
entfälltZÜS5 JahreZÜS5 JahreZÜS5 Jahre
b)Flaschen für TauchgeräteentfälltZÜS2,5 JahreZÜS2,5 JahreZÜS5 Jahre
Nach einer Prüfung sind jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper anzugeben. Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausreichend.
7.7Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen (Druckausgleichsbehälter, Hydraulikspeicher)
a)sofern die verwendeten
Flüssigkeiten und die Gase
auf die drucktragende Wan-
dung keine korrodierende
Wirkung haben
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS/bP10 JahreentfälltZÜS10 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
b)
in ölhydraulischen RegelanlagenDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
entfälltentfälltentfälltentfällt
7.8Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen
a)Druckluftbehälter (Haupt- und
Zwischenbehälter), sofern
diese mit trockener Luft be-
füllt sind
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4, 7
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich Nr. 6 Tabelle 4, 7
ZÜS/bP10 JahreentfälltZÜS10 JahreZÜS
bP10 JahrebP
b)Isoliermittel- oder Löschmittelvorratsbehälter, sofern die Flüssigkeiten oder die Gase auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben sowie
Hydraulikspeicher
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
ZÜS/bP10 Jahreentfälltentfälltentfällt
7.9Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
ZÜS/bP10 JahreZÜS5 JahreentfälltZÜS5 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
Für Schalldämpfer, die in Rohrleitungen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe d eingebaut sind, findet Nr. 5.6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
7.10Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfälltentfälltZÜS5 Jahre
 
ZÜS10 Jahre
  
bP10 Jahre
bP10 Jahre
7.11Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung
a)

Druckbehälter mit
Auskleidung
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
ZÜS/bP10 JahreZÜS2 JahreZÜS5 JahreZÜS
bP10 JahrebP10 JahrebP
b)

Druckbehälter mit
Ausmauerung
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
ZÜS/bP10 JahreZÜS2 JahreZÜSZÜS
bP10 JahrebPbP
c)


Druckbehälter mit einem
Zwischenraum zwischen
Auskleidung und Mantel
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
ZÜS/bP10 JahreZÜS2 JahreZÜSZÜS
bP10 JahrebPbP
d)

Rohrleitungen mit Auskleidung
oder Ausmauerung
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 8 bis 11
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11
ZÜS/bP10 JahreZÜS5 JahreentfälltZÜS
bP10 JahrebP
7.12Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS/bP10 JahreentfälltZÜS5 Jahreentfällt
bP10 Jahre
7.13Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
a)
Fahrzeugbehälter für körnige oder staubförmige GüterDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfälltZÜS2 JahreZÜS5 Jahreentfällt
bP10 Jahre
b)
Fahrzeugbehälter für flüssige GüterDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfälltZÜS2 JahreZÜS5 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
7.14Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase
a)Die Aufstellung von Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die in Serie gefertigt wurden und die nach Nr. 6 Tabelle 3 und 4 in die Prüfzuständigkeit einer ZÜS fallen, kann von einer bP geprüft werden, wenn der Behälter mit Ausrüstung als Baugruppe im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausrüstung im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 und 5 der Richtlinie 2014/68/EU in der Baugruppe enthalten ist.
b)Bei Druckbehältern, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführungen dieser Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen,
aa) sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind und
bb) am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung der dort vorhandenen Anlagenteile vor Inbetriebnahme eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden ist.
c)Nicht erdgedeckte Druck-
behälter für Gase oder Gas-
gemische, die auf die druck-
tragende Wandung keine
korrodierende Wirkung haben
siehe Nr. 7.14
Buchstabe a,
sonst gilt Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS/bP10 JahreZÜS10 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
d)Erdgedeckte Druckbehälter für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben, und die
durch besondere Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen durch chemische und mechanische Einwirkungen geschützt sind
siehe Nr. 7.14
Buchstabe a,
sonst gilt Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS/bP10 JahreZÜS10 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
e)Druckbehälter zum Verdampfen von Gasen oder Gasgemischen, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehenbPDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
entfälltbPbP
ZÜS/bP10 Jahre
f)


Lagerbehälter für Propan,
Butan oder deren Gemische
mit < 3 t Fassungsvermögen
siehe Nr. 7.14
Buchstabe a,
sonst gilt Nr. 6
Tabelle 3
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
Nr. 6 Tabelle 3
ZÜS/bP10 JahrebP2 JahreZÜS10 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
g)Druckbehälter zur Lagerung
von Gasen oder Gas-
gemischen, bei denen eine
korrodierende Wirkung auf
die drucktragende Wandung
nicht auszuschließen ist
siehe Nr. 7.14
Buchstabe a,
sonst gilt Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS/bP10 JahreZÜS5 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
h)

Elektrisch beheizte Druck-
behälter für CO
siehe Nr. 7.14
Buchstabe a,
sonst gilt Nr. 6
Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS/bP10 JahrebP2 JahreZÜS10 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
7.15Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische
Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder
Gasgemische mit Betriebstemperaturen von dauernd weniger als –10 Grad Celsius
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS/bP10 JahreWiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter und Rohrleitungen für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.
7.16Rotierende dampfbeheizte Zylinder
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
entfälltDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS10 JahreZÜS5 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
7.17Steinhärtekessel
ZÜSZÜS10 JahreentfälltZÜS2 JahreZÜS10 Jahre
7.18Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas
Druckbehälter und Rohrleitungen mit Ausnahme von VersuchsautoklavenDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
und 8 bis 11
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
und 8 bis 11
ZÜS/bP10 Jahre
7.19Druckbehälterin Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen
PS V
[Bar Liter]
Prüfzuständigkeit:Prüfzuständigkeit: bei PS V > 500 Bar Liter: ZÜS; bei PS V 500 Bar Liter: bP
sofern beheizt:
> 100ZÜSZÜS/bP10 JahreZÜS2 JahreZÜS5 JahreZÜS10 Jahre
≤ 100bPbP10 JahrebP10 JahrebP10 Jahre
7.20Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf
entfälltPrüfzuständigkeit: – bei PS V > 100 Bar Liter: ZÜS;
– bei PS V 100 Bar Liter: bP 
ZÜS5 JahreZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 Jahre
7.21Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
entfälltentfälltDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
ZÜS/bP10 JahreZÜS10 Jahre
bP10 Jahre
7.22Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
entfälltPrüfzuständigkeit: – bei V 1 Liter und PS >
  1 000 Bar oder V > 1 Liter und
  PS V > 200 Bar Liter: ZÜS;
– sonst bP
ZÜS/bP5 JahreZÜSZÜS
bPbP
7.23Plattenwärmetauscher
Bei Plattenwärmetauschern, deren Plattenverbindungen nicht oder nur zum Teil im Kraftfluss infolge der Druckbeaufschlagung liegen, z. B. bei Lastaufnahme durch einen Rahmen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.
7.24Lagerbehälter für Lebensmittel
a)Lagerbehälter mit gas- oder
dampfförmiger Phase, deren
drucktragende Wandung
unmittelbar mit Lebensmitteln
in Kontakt steht
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS/bP10 JahreentfälltZÜSZÜS
bPbP
b)Ausrüstungsteile von Lagerbehältern für Lebensmittel nach Nr. 7.24 Buchstabe a, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert werdenPrüfzuständigkeit:
bei PS > 1 Bar: ZÜS,
sonst bP
Prüfzuständigkeit: bei PS > 1 Bar: ZÜS, sonst bP
entfälltZÜS/bP5 Jahreentfällt
7.25Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen
a)
Verwendungsfertige DruckanlagenPS V
[Bar Liter]
Prüfzu-
ständigkeit
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7
Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
> 1 000ZÜS
1 000bP
b)

Druckgeräte in verwendungsfertigen MaschinenDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 2 bis 7,
nur Prüfung
der Unterlagen
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7
Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
7.26Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden
Nur erstmalig.
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
7.27Ortsfeste Füllanlagen für Gase
a)Druckanlagen mit Druck-
behältern zum Lagern von
Gasen, die aus ortsbeweg-
lichen Druckgeräten befüllt
werden nach Nr. 2.1 Satz 1
Buchstabe c Doppelbuch-
stabe aa
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6,
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
ZÜS/bP10 Jahre
b)Druckanlagen, in denen orts-
bewegliche Druckgeräte be-
füllt werden nach Nr. 2.1
Satz 1 Buchstabe c Doppel-
buchstabe bb
ZÜSDie Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
ZÜS/bP10 Jahre
c)Druckanlagen zur Befüllung
von Fahrzeugen nach Nr. 2.1
Satz 1 Buchstabe c Doppel-
buchstabe cc
ZÜSZÜS5 JahreDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
7.28Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
Druckbehälter mit Schnellverschlüssen, die Gase,
Gasgemische oder überhitzte Flüssigkeiten enthalten
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
bei V ≤ 1 Liter und
PS > 1 000 Bar
oder V > 1 Liter,
PS > 0,5 Bar und
PS V > 1 000 Bar Liter: ZÜS, sonst bP
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS/bP10 JahreZÜS2 JahreZÜS5 JahreZÜS10 Jahre
bP2 JahrebP10 JahrebP10 Jahre
7.29Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nr. 2.1 Satz 2 Buchstabe b
a)Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der
Richtlinie 2010/35/EU, die befüllt und an einem anderen Ort entleert werden
Prüfungen nach Nr. 4 und Nr. 5 können entfallen, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU für Prüfung und Verwendung entsprechen.
b)Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der
Richtlinie 2010/35/EU, die
jedoch auf dem Betriebsgelände verwendet werden, ohne dass dabei eine
Beförderung im Sinne der Richtlinie 2008/68/EG erfolgt
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
ZÜS/bP10 JahreentfälltentfälltDie Prüffristen ergeben sich aus
Nr. 5.8 und Nr. 5.9
(ggf. unter Beachtung der besonderen
Prüfanforderungen aus Nr. 7)
7.30Druckbehälter mit Einbauten
Druckbehälter mit Einbauten
oder losen Schüttungen
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6,
Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
ZÜS/bP10 JahreZÜS2 JahreZÜS5 Jahre
erstmalig,
danach
10 Jahre
ZÜS10 Jahre
bP10 JahrebP10 JahrebP10 Jahre
Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4)
Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 87 - 90;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1.
Anwendungsbereich und Ziel
1.1
Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge):
Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind.
1.2
Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Krane sicherzustellen.
2.
Prüfsachverständige
Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich
a)
eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
b)
mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt waren,
c)
ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
d)
über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
e)
ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
3.
Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen
3.1
Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 1 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. Sofern dort eine