- b)
- der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht hat.
§ 11 Grundsätze für Herkunftsnachweise (1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertragung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14.
(2) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 18 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind.
§ 12 Grundsätze für Regionalnachweise Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist § 11 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge, entwertet.
Abschnitt 3a. Anschlussförderung von Güllekleinanlagen
§ 12a Verlängerter Zahlungsanspruch Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, verlängert sich der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einmalig um zehn Jahre (Anschlusszeitraum), wenn
- 1.
- der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2025 beendet ist,
- 2.
- die installierte Leistung der Anlage am Standort der Biogaserzeugungsanlage am 31. März 2021 150 Kilowatt nicht überschritten hat und
- 3.
- der Anlagenbetreiber
- a)
- die Geltendmachung dieses verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt hat und
- b)
- mit dieser Anlage bis zur Mitteilung an den Netzbetreiber nach § 12d nicht an Ausschreibungen nach § 39g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes teilgenommen hat.
§ 12b Zahlungsbestimmungen Der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung besteht in dem Anschlusszeitraum nach § 12a nur, wenn
- 1.
- der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird,
- 2.
- die installierte Leistung der Anlage am Standort der Biogaserzeugungsanlage nach dem 31. März 2021 nicht erhöht worden ist,