§ 12 EEV - Grundsätze für Regionalnachweise
§ 12 Grundsätze für Regionalnachweise Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist § 11 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge, entwertet.
Diskussion zu § 12 EEV
LX
15.07.2025 13:07