§ 12f EEV - Verbot der Teilnahme an Ausschreibungen
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§ 12f Verbot der Teilnahme an AusschreibungenAnlagen, deren Betreiber die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt haben, dürfen nicht an Ausschreibungen nach § 39g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes teilnehmen.