- rückgezahlt werden muss sowie
- b)
- nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzeitig zurückgezahlt werden kann,
- 3.
- die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch das Versicherungsunternehmen oder durch Dritte gestellt werden und
- 4.
- eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde erklärt hat, keine Einwände gegen die Änderung zu haben.
(4) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn
- 1.
- die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger den Forderungen des Inhabers des Wertpapiers vorgehen,
- 2.
- es unter keinen Umständen auf Verlangen des Gläubigers zurückgezahlt werden muss,
- 3.
- es nur mit Zustimmung der Aufsicht zurückgezahlt werden kann,
- 4.
- der Emissionsvertrag dem Versicherungsunternehmen jederzeit erlaubt, Zinszahlungen aufzuschieben, und
- 5.
- nach den Ausgabebedingungen neben dem eingezahlten Kapital auch nicht gezahlte Zinsen an einem Verlust teilnehmen, ohne das Versicherungsunternehmen in der Fortsetzung seiner Tätigkeit einzuschränken.
(5) Kapital, das eingezahlt ist
- 1.
- gegen Gewährung von Genussrechten nach Absatz 2,
- 2.
- auf Grund der Eingehung von nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 oder
- 3.
- in Form von Wertpapieren nach Absatz 4,
- 1.
- der Gesamtbetrag dieses Kapitals nach Aufnahme 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht überschreitet sowie
- 2.
- der Teilbetrag des Kapitals, für das feste Laufzeiten vereinbart sind und das den Eigenmitteln zugerechnet wird, nach Aufnahme 25 Prozent der Eigenmittel und 25 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht überschreitet.
(6) Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b können den Eigenmitteln nur zugerechnet werden bis zu einer