Höchstgrenze von 50 Prozent des Betrags, der sich als Minimum der Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforderung ergibt.
(7) In den Abzugsposten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gehen ein:
- 1.
- Beteiligungen des Versicherungsunternehmens im Sinne des § 7 Nummer 4 an
- a)
- Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes,
- b)
- Wertpapierinstituten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- c)
- Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,
- d)
- Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat,
- e)
- Versicherungsunternehmen eines Drittstaats,
- f)
- Versicherungs-Holdinggesellschaften sowie
- g)
- Pensionsfonds und
- 2.
- Forderungen aus Genussrechten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 gegenüber den in Nummer 1 Buchstabe a bis g genannten Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit dem zusammen es Mitglied einer horizontalen Unternehmensgruppe ist.
(8) Auf Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 und 5, das vor dem 13. Januar 2019 eingezahlt worden ist, können die Absätze 2 und 3 in der bis zum 12. Januar 2019 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Satz 1 gilt letztmalig in dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2027 beginnt.
§ 215 Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen (1) Die Bestände des Sicherungsvermögens nach § 125 sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden.
(2) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in
- 1.
- Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten,
- 2.
- Schuldbuchforderungen,
- 3.
- Aktien,
- 4.
- Beteiligungen,
- 5.
- Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- 6.
- Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie und für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen,
- 7.
- laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten und
- 8.
- sonstigen Anlagen, soweit sie in der auf Grund von § 217 Satz 1 Nummer 6 erlassenen Verordnung zugelassen werden.