rückgezahlt werden muss sowie
b)
nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzeitig zurückgezahlt werden kann,
3.
die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch das Versicherungsunternehmen oder durch Dritte gestellt werden und
4.
eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde erklärt hat, keine Einwände gegen die Änderung zu haben.
Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit haben Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforderlichen Umfang erhöht wird. Beabsichtigt das Versicherungsunternehmen bei einer Vereinbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals, hat es die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 darf ein Versicherungsunternehmen nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Versicherungsunternehmens eingegangen ist.
(4) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn
1.
die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger den Forderungen des Inhabers des Wertpapiers vorgehen,
2.
es unter keinen Umständen auf Verlangen des Gläubigers zurückgezahlt werden muss,
3.
es nur mit Zustimmung der Aufsicht zurückgezahlt werden kann,
4.
der Emissionsvertrag dem Versicherungsunternehmen jederzeit erlaubt, Zinszahlungen aufzuschieben, und
5.
nach den Ausgabebedingungen neben dem eingezahlten Kapital auch nicht gezahlte Zinsen an einem Verlust teilnehmen, ohne das Versicherungsunternehmen in der Fortsetzung seiner Tätigkeit einzuschränken.
Beabsichtigt das Versicherungsunternehmen die Rückzahlung des Kapitals, hat es die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten.
(5) Kapital, das eingezahlt ist
1.
gegen Gewährung von Genussrechten nach Absatz 2,
2.
auf Grund der Eingehung von nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 oder
3.
in Form von Wertpapieren nach Absatz 4,
kann den Eigenmitteln nur in den Grenzen des Satzes 2 zugerechnet werden. Die Zurechnung ist möglich, soweit
1.
der Gesamtbetrag dieses Kapitals nach Aufnahme 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht überschreitet sowie
2.
der Teilbetrag des Kapitals, für das feste Laufzeiten vereinbart sind und das den Eigenmitteln zugerechnet wird, nach Aufnahme 25 Prozent der Eigenmittel und 25 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht überschreitet.
(6) Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b können den Eigenmitteln nur zugerechnet werden bis zu einer