- 1.
§ 23 Absatz 1 und 2 bis 6;
- 2.
§ 24 mit der Maßgabe, dass sich die Regelung nach Absatz 1 Satz 1 nur auf die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie auf die Person, die die Funktion der internen Revision wahrnimmt, bezieht;
- 3.
§ 25;
- 4.
§ 26 Absatz 1 und 2, 5 und 6 mit der Maßgabe, dass die Risiken, denen das Unternehmen tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, regelmäßig angemessen zu dokumentieren sind;
- 5.
§ 28 Absatz 2;
- 6.
§ 29 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass keine Compliance-Funktion vorzuhalten ist;
- 7.
§ 30;
- 8.
§ 32;
- 9.
§ 47 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sich die Regelung nur auf die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Personen sowie auf die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats oder der Person, die die Funktion der internen Revision wahrnimmt, und das Ausscheiden einer dieser Personen bezieht, und
- 10.
§ 47 Nummer 5 bis 7 und 12.