- 1.
über Inhalt, Aufbau und Gestaltung der Informationen nach § 234l Absatz 1,
- 2.
über Inhalt, Aufbau und Gestaltung der Renteninformation nach § 234o Absatz 1 bis 3,
- 3.
über Inhalt und Frequenz der Unterrichtung nach § 234p Absatz 1 und 3,
- 4.
darüber, welche Informationen über § 234m Absatz 1 oder 2 hinaus bei Beginn des Versorgungsverhältnisses zu erteilen sind,
- 5.
darüber, welche Informationen dem Versorgungsanwärter im Fall des § 234n zusätzlich vor dem Beitritt zum Altersversorgungssystem zu erteilen sind,
- 6.
darüber, welche weiteren Informationen die Pensionskasse dem Versorgungsanwärter oder dem Versorgungsempfänger auf Anfrage zu erteilen hat,
- 7.
darüber, wie Informationen dem Versorgungsanwärter oder dem Versorgungsempfänger zur Verfügung zu stellen sind, und
- 8.
über die Festlegung der Annahmen, die den Projektionen nach § 234o Absatz 3 zugrunde zu legen sind.