(2) Eine Zweigstelle eines CRR-​Kreditinstituts mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems nach diesem Gesetz ist, stellt den Einlegern dieser Zweigstelle alle wichtigen Informationen über die Sicherungsvorkehrungen für die Einlagen zur Verfügung. Die in Satz 1 genannten Informationen müssen in der Sprache, die der Einleger und das CRR-​Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos vereinbart haben, oder in deutscher Sprache vorliegen sowie klar und verständlich sein.

Kapitel 6. Bußgeldvorschriften

§ 60 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 34 Absatz 1 einen Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 34 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2.
entgegen § 41 Absatz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

Teil 4. Institutsbezogene Sicherungssysteme und Einlagensicherungssysteme ohne Anerkennung

§ 61 Anforderungen an nicht anerkannte Systeme (1) Für vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind, sowie für die ihnen angehörenden CRR-​Kreditinstitute gelten § 3 Absatz 2, § 41 Absatz 4 sowie § 23a Absatz 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes entsprechend. Systeme, die einer Rechtspflicht zur Entschädigung von Einlegern unterliegen, müssen über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können.
(2) Die Systeme nach Absatz 1 unterliegen unbeschadet der bestehenden Aufsicht anderer staatlicher Stellen hinsichtlich der Anforderungen des Absatzes 1 der Aufsicht und Prüfung durch die Bundesanstalt. § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

Teil 5. Schlussvorschriften

§ 62 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten nicht für Einlagensicherungssysteme.
§ 63 Übergangsregelung (1) Auf Entschädigungsfälle, die bis zum Inkrafttreten des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) festgestellt sind, sind die §§ 3 bis 5 des Einlagensicherungs-​ und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16.