§ 32 EinSiG - Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung
§ 32 Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt.