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§ 32 EinSiG - Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung
Stand 25.06.2021
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§ 32 Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt.