§ 32 EinSiG - Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung
§ 32 Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt.
Diskussion zu § 32 EinSiG
LX
04.07.2025 13:35