§ 42 Zwangsmittel(1) Die Befolgung der Verfügungen, die die gesetzliche Entschädigungseinrichtung innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, ist mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchzusetzen.
(2) Das Zwangsgeld beträgt bei Maßnahmen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1 und 2, § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 bis zu 50 000 Euro, bei Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 bis zu 100 000 Euro.
Diskussion zu § 42 EinSiG
LX
29.07.2025 20:52
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