4.
Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG,
5.
Fahrzeug-​Identifizierungsnummer,
6.
Datum der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs,
7.
Höhe der festgesetzten Infrastrukturabgabe,
8.
Zeitraum, für den die Infrastrukturabgabe festgesetzt wurde,
9.
Ort und Zeit der Entrichtung der Infrastrukturabgabe,
10.
Ausnahmetatbestände nach § 2,
11.
Ausnahmetatbestände und Vergünstigungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz,
12.
Entrichtungszeitraum der Kraftfahrzeugsteuer,
13.
Zeitraum, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wurde, und Betriebszeitraum,
14.
Merkmal Übermittlungssperre,
15.
Merkmal Abgabepflicht.
(3) Für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge übernimmt das Kraftfahrt-​Bundesamt die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 6 und 13 bis 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister. Hinsichtlich der Übernahme ist § 41 des Straßenverkehrsgesetzes nicht anzuwenden.
(4) Für nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge erhebt die Infrastrukturabgabebehörde die Daten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und 7 und übermittelt diese sowie die Daten nach Absatz 2 Nummer 7 bis 10 und 15 unabhängig vom Ort der Zulassung im automatisierten Verfahren an das Kraftfahrt-​Bundesamt zum Zweck der Speicherung im Infrastrukturabgaberegister nach Absatz 2. Die Infrastrukturabgabebehörde darf zu dem in Absatz 1 benannten Zweck ferner folgende Daten verarbeiten:
1.
Name und Anschrift von Haltern nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Kraftfahrzeuge,
2.
Bankverbindung desjenigen, für dessen Konto das SEPA-​Lastschrift-Mandat nach § 5 Absatz 2 Satz 3 erteilt wurde,
3.
Belegnummer und Kassenzeichen des jeweiligen Zahlungsvorgangs,
4.
Zahlungsstatus.
(5) Das Kraftfahrt-​Bundesamt ruft im automatisierten Verfahren die Daten nach Absatz 2 Nummer 11 und 13 in Verbindung mit den Nummern 2, 5 und 6 sowie einmalig zur Festsetzung der Infrastrukturabgabe für das Rumpfjahr im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 die Daten nach Absatz 2 Nummer 12 von den Bundesfinanzbehörden ab. § 30 der Abgabenordnung steht dem Abruf der Steuerdaten nach Satz 1 nicht entgegen. Die Bundesfinanzbehörden prüfen die Zulässigkeit der Abrufe nach Satz 1, wenn dazu Anlass besteht. Sie haben die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-​Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen und zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
(6) Das Kraftfahrt-​Bundesamt übermittelt den zuständigen Bundesfinanzbehörden im automatisierten Verfahren die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8 zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
(7) Die Infrastrukturabgabebehörde darf die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz im automatisierten Verfahren aus dem Infrastrukturabgaberegister abru‑