Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen

§ 1 Infrastrukturabgabe (1) Für die Benutzung der Bundesfernstraßen im Sinne des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes mit
1.
Kraftfahrzeugen der Klasse M oder MG ohne besondere Zweckbestimmung im Sinne des Anhangs II Teil A Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172) geändert worden ist,
2.
Kraftfahrzeugen der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung als Wohnmobil im Sinne des Anhangs II Teil A Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 5.1 der Richtlinie 2007/46/EG oder
3.
Kraftfahrzeugen der Klasse M oder MG mit besonderer Zweckbestimmung als beschussgeschütztes Fahrzeug im Sinne des Anhangs II Teil A Nummer 1 in Verbindung mit den Nummern 4 und 5.2 der Richtlinie 2007/46/EG
ist eine Abgabe zu entrichten (Infrastrukturabgabe).
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Benutzung von Bundesfernstraßen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesfernstraßengesetzes (Bundesstraßen) mit in Absatz 1 bezeichneten Kraftfahrzeugen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, keine Infrastrukturabgabe zu entrichten.
(3) Die Infrastrukturabgabe nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf den Abschnitten von Bundesfernstraßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes erhoben wird.
§ 2 Ausnahmen (1) Die Infrastrukturabgabe ist nicht zu entrichten für die Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 mit
1.
Kraftfahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind,
2.
Kraftfahrzeugen, die
a)
im Dienst
aa)
der Polizeibehörden,
bb)
der Zollverwaltung,
cc)
der Bundeswehr,
dd)
eines Hauptquartiers im Sinne des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009),
ee)
eines Hauptquartiers im Sinne des Protokolls vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (BGBl. 1969 II S. 1997, 2000),
ff)
einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190),