gg)
einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1998 II S. 1338, 1340) oder
hh)
ausländischer Streitkräfte
verwendet werden oder
b)
auf ein Mitglied einer Truppe oder des zivilen Gefolges einer Truppe oder einen Angehörigen eines solchen Mitglieds
aa)
im Sinne des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), das zuletzt durch das Abkommen vom 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598) geändert worden ist, oder
bb)
im Sinne des Übereinkommens vom 7. Februar 1969 über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten (BGBl. 1969 II S. 1997, 2044)
zugelassen sind,
3.
Kraftfahrzeugen, die überwiegend zum Wegebau verwendet werden und für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, einen Zweckverband oder eine diesen Gebietskörperschaften vergleichbare Gebietskörperschaft im Ausland zugelassen sind,
4.
Kraftfahrzeugen, die überwiegend zur Reinigung von Straßen verwendet werden,
5.
Kraftfahrzeugen, die im Feuerwehrdienst, im Zivil-​ und Katastrophenschutz, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden,
6.
Kraftfahrzeugen, die für gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zugelassen sind und überwiegend für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden,
7.
Kraftfahrzeugen, die während des Zeitraums, für den die Abgabe zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet werden,
8.
Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind
a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben,
e)
für internationale Organisationen, die auf Grund eines Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland ihren