Sitz in Deutschland genommen haben,
f)
für Mitglieder der unter Buchstabe e bezeichneten Organisationen, die auf Grund des genannten Abkommens einen Diplomaten gleichgestellten Status besitzen,
9.
Dienstkraftfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen,
10.
Kraftfahrzeugen mit einem Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden,
11.
Kraftfahrzeugen, die ein grünes Kennzeichen nach den zulassungsrechtlichen Vorschriften führen,
12.
Kraftfahrzeugen, die für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989)
a)
mit dem Merkzeichen „H“, „BI“ oder „aG“ nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind, oder
b)
mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 145 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, und
13.
selbstfahrenden Wohnwagen (Wohnmobilen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als die dem Schaustellergewerbe dienen.
Voraussetzung für die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 ist, dass die Kraftfahrzeuge äußerlich als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Voraussetzung für die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a bis d und Nummer 9 ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird. Die Ausnahme nach Satz 1
Nummer 12 gilt auch für Kraftfahrzeuge, die im Ausland auf Halter zugelassen sind, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig mit ihrem Kraftfahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland begeben und die nachweisen können, dass sie hilflos, blind, gehörlos, außergewöhnlich gehbehindert oder infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, sowie für Kraftfahrzeuge, die für Personen zugelassen sind, die die Voraussetzungen des § 17 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erfüllen.
(2) Soweit für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach Absatz 1 durch die für das Erheben der Infrastrukturabgabe nach § 4 Absatz 1 zuständige Behörde (Infrastrukturabgabebehörde) festgestellt ist, ist dies vom Kraftfahrt-​Bundesamt im Infrastrukturabgaberegister nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 von Amts wegen einzutragen. Halter von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen können bei der Infrastrukturabgabebehörde beantragen, dass das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des Absatzes 1 festgestellt und vom Kraftfahrt-​Bundesamt in das Infrastrukturabgaberegister nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eingetragen wird.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Abgabenpflicht abweichend von § 1 Absatz 2 auch für Kraftfahrzeuge, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Ausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist.
(4) Soweit die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe auch für Kraftfahrzeuge, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, auf Abschnitten von Bundesstraßen besteht, ist in