geeigneter Weise auf die Abgabenpflicht des jeweiligen abgabenpflichtigen Abschnitts hinzuweisen.
§ 3 Schuldner der Infrastrukturabgabe Schuldner der Infrastrukturabgabe ist
1.
der Halter des Kraftfahrzeugs oder
2.
der Führer des Kraftfahrzeugs während der abgabenpflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3.
Im Falle eines Fahrzeugs, das in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist, ist abweichend von Satz 1 nur der Halter des Fahrzeugs der Schuldner der Infrastrukturabgabe. Die kumulative Inanspruchnahme beider Schuldner ist unzulässig. Mehrere Schuldner der Infrastrukturabgabe haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Infrastrukturabgabebehörde (1) Das Kraftfahrt-​Bundesamt ist zuständig für die Erhebung der Infrastrukturabgabe. Es kann einem privaten Dritten die Erhebung der Infrastrukturabgabe, die Durchführung der Mahnungen nach § 3 Absatz 3 des Verwaltungs-​Vollstreckungsgesetzes und den Erlass von Vollstreckungsanordnungen übertragen (Betreiber). Die Übertragung nach Satz 2 ist vom Kraftfahrt-​Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Der Betreiber unterliegt der Aufsicht des Kraftfahrt-​Bundesamtes.
(2) Im Falle der Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 hat der Betreiber die Einnahmen aus der Erhebung der Infrastrukturabgabe taggleich an eine Bundeskasse abzuführen. Soweit es für die Erfüllung der übertragenen haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist, kann der Betreiber Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die von den Bundeskassen ausgeführt werden. Dem Betreiber obliegt zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die Wahr‑
nehmung des Zahlungsverkehrs als für Zahlungen zuständige Stelle. Die notwendigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind insoweit entsprechend anzuwenden. Das Nähere wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt.
§ 5 Entrichtung der Infrastrukturabgabe (1) Die Infrastrukturabgabe ist von dem Schuldner nach § 3 vor Benutzung von abgabepflichtigen Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3, durch Erwerb einer elektronischen Vignette (Vignette) an die Infrastrukturabgabebehörde zu entrichten. Die Höhe der jeweilig zu entrichtenden Infrastrukturabgabe ergibt sich aus der Anlage zu § 8. Sie wird für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge von der Infrastrukturabgabebehörde durch Bescheid festgesetzt. Für im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge gilt die bei Erwerb der Vignette ausgegebene Buchungsbestätigung als Bescheid. Unbeschadet des Satzes 1 gilt die Vignette für Kraftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, mit erteilter Zulassung als erworben. Die Vignette gilt für ein bestimmtes Kraftfahrzeug mit dem ihm zugeteilten Kennzeichen. Der Erwerb der Vignette berechtigt zur Benutzung aller Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3, während des Zeitraums der Gültigkeit der Vignette. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Infrastrukturabgabe entsteht erstmals für Kraftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind und die
1.
vor dem nach § 16 festgelegten Beginn der Abgabenerhebung zugelassen worden sind, zum Zeitpunkt des nach § 16 festgelegten Beginns der Abgabenerhebung,
2.
ab dem nach § 16 festgelegten Beginn der Abgabenerhebung zugelassen werden, zum Zeitpunkt der Zulassung des