raum eines Kalenderjahres dauerhaft zugelassen werden, für einen nach Tagen berechneten Zeitraum zu entrichten. Der Entrichtungszeitraum entspricht dem Zeitraum, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wurde. Satz 1 gilt für Fahrzeuge, denen ein Saisonkennzeichen zugeteilt wurde, entsprechend. Im Falle des Satzes 3 entspricht der Entrichtungszeitraum dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Betriebszeitraum.
(5) Die Jahresvignette hat eine Gültigkeit von einem Jahr. Die Zweimonatsvignette hat eine Gültigkeit von zwei Monaten. Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages im Folgejahr oder im zweiten Monat, der durch sein Tagesdatum dem Tag vor dem ersten Gültigkeitstag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Zehntagesvignette hat eine Gültigkeit von zehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Die Vignette für ein Rumpfjahr im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 und die Vignette für Saisonkennzeichen im Sinne des Absatzes 4 haben jeweils eine Gültigkeit für den individuellen Entrichtungszeitraum.
(6) Die Infrastrukturabgabebehörde setzt die Infrastrukturabgabe nach Absatz 1 unbefristet fest, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Abgabenpflicht nicht feststeht. In allen anderen Fällen setzt sie die Infrastrukturabgabe für einen bestimmten Zeitraum fest.
§ 8 Abgabensätze Die Höhe der Infrastrukturabgabe bestimmt sich nach der Anlage. Die zu entrichtende Infrastrukturabgabe ist jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.
§ 9 Nachweis der Entrichtung (1) Der Schuldner der Infrastrukturabgabe hat auf Verlangen der Infrastrukturabgabebehörde die ordnungsgemäße Entrichtung der Infrastrukturabgabe nachzuweisen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über das Verfahren bei der Infrastrukturabgabebehörde zum Nachweis der Entrichtung der Infrastrukturabgabe zu regeln.
(3) Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 1 Absatz 1 in der Bundesrepublik Deutschland setzt voraus, dass der Halter des Kraftfahrzeugs schriftlich oder elektronisch gegenüber den nach Landesrecht zuständigen Behörden ein rechtswirksames SEPA-Lastschrift-Mandat zum Einzug der Infrastrukturabgabe von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt oder eine Bescheinigung vorlegt, wonach die Infrastrukturabgabebehörde auf ein SEPA-Lastschrift-Mandat wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet. Bei Nichterteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats nach Satz 1 ist die Zulassung des Kraftfahrzeugs zu versagen. Die nach Satz 1 erteilten SEPA-Lastschrift-Mandate sind an die Infrastrukturabgabebehörde zu übermitteln.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf die Vorlage eines SEPA-Lastschrift-Mandats verzichten, wenn der Halter des Kraftfahrzeugs
- 1.
- eine Bescheinigung der Infrastrukturabgabebehörde vorlegt, dass er von der Infrastrukturabgabe ausgenommen ist, oder
- 2.
- durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft macht, dass ein Anspruch auf Ausnahme von der Infrastrukturabgabe bestehen kann.