von höchstens 20 Euro. Die §§ 4 bis 6, 9 bis 11 und 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Infrastrukturabgabe bei der Infrastrukturabgabebehörde, den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 und die Höhe der Gebühr nach Absatz 4 zu regeln.
§ 11 Überwachung (1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität überwacht stichprobenartig die Einhaltung der Abgabenpflicht nach diesem Gesetz. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann sich dabei der Mitwirkung eines privaten Dritten bedienen. Die Mitwirkung ist vom Bundesamt für Logistik und Mobilität im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Dem privaten Dritten nach Satz 2 kann zu diesem Zweck die Feststellung von Benutzungen von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3, und der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung übertragen werden.
(2) Soweit es zum Zwecke der Überwachung erforderlich ist, dürfen das Bundesamt für Logistik und Mobilität und der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 im Rahmen der Überwachung, hinsichtlich Nummer 2 nur im Rahmen einer Vor-​Ort-Kontrolle, folgende Daten erheben, speichern und verwenden:
1.
Bild des Kraftfahrzeugs ohne Erfassung der Fahrzeuginsassen,
2.
Name und Anschrift der Person, die das Kraftfahrzeug führt,
3.
Ort und Zeit der Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3,
4.
Kennzeichen des Kraftfahrzeugs inklusive Nationalitätenkennzeichen,
5.
Hubraum, Emissionsklasse, Kraftstoffart und Energiequelle des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer Zweckbestimmung als Wohnmobil das zulässige Gesamtgewicht,
6.
Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG.
Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet werden. Der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 darf die Daten nach Satz 1 an das Bundesamt für Logistik und Mobilität übermitteln.
(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität und der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 übermitteln die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 6 zum Zweck der Überwachung des Betreibers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 an das Kraftfahrt-​Bundesamt. Das Kraftfahrt-​Bundesamt darf die ihm nach Satz 1 übermittelten Daten zu dem dort genannten Zweck speichern und verwenden. Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
(4) Das Kraftfahrt-​Bundesamt darf die Daten nach § 6 Absatz 2 dem Bundesamt für Logistik und Mobilität sowie dem privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 zum Zweck der Durchführung der Überwachung übermitteln. Die Übermittlung nach Satz 1 aus dem Infrastrukturabgaberegister an das Bundesamt für Logistik und Mobilität sowie den privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die ihm übermittelten Daten auch zur Überwachung des privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 verarbeiten.
(5) Der Fahrzeugführer hat den Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I und den Führerschein oder einen anderen Identitätsnachweis den zur Überwachung befugten Perso‑