Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur verwendet.
(2) Der Bund stellt das verbleibende Aufkommen nach Absatz 1 Satz 3 der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach Absatz 1 Satz 3 zur Verfügung.
§ 16 Beginn der Abgabenerhebung (1) Das Kraftfahrt-​Bundesamt hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bei Vorliegen der technischen Einsatzbereitschaft des zur Erhebung der Infrastrukturabgabe erforderlichen Systems unverzüglich
1.
die technische Einsatzbereitschaft des zur Erhebung der Infrastrukturabgabe erforderlichen Systems festzustellen und
2.
die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Im Falle des § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt die technische Einsatzbereitschaft im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 als festgestellt, wenn das Kraftfahrt-​Bundesamt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur dem Betreiber die erste vorläufige Erlaubnis zum Betrieb des zur Erhebung der Infrastrukturabgabe erforderlichen Systems erteilt hat.
(2) Die Erhebung der Infrastrukturabgabe beginnt mit dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt. Dieser Tag ist vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(3) Die Infrastrukturabgabebehörde beginnt abweichend von Absatz 2 Satz 1 bereits ab dem Tag, der auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, unverzüglich mit der Festsetzung der Infrastrukturabgabe für die in § 5 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 bezeichneten Kraftfahrzeuge mit Wirkung für den Beginn der Erhebung der Infrastrukturabgabe.
§ 17 (weggefallen)
§ 18 Evaluierung Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt unter Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen zwei Jahre nach der Feststellung der technischen Einsatzbereitschaft des zur Erhebung der Infrastrukturabgabe erforderlichen Systems durch das Kraftfahrt-​Bundesamt dem Deutschen Bundestag einen Bericht zu den tatsächlichen Netto-​Einnahmen, den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Grenzregionen, den gesamten Erfüllungsaufwand (Bürokratiekosten) der Infrastrukturabgabe, den auf Grundlage des § 2 Absatz 3 getroffenen Maßnahmen und zur Angemessenheit der Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Zusammenhang mit der Erhebung der Infrastrukturabgabe vor.
Anlage (zu § 8) Abgabensätze (Fundstelle: BGBl. I 2015, 912)

(1) Die Infrastrukturabgabe beträgt für die
1.
Zehntagesvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von
a)
weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 2,50 Euro,
b)
weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 4 Euro,
c)
weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 8 Euro,
d)
weniger als 100 Euro zu entrichten ist, 14 Euro,
e)
weniger als 130 Euro zu entrichten ist, 20 Euro und
f)
130 Euro zu entrichten ist, 25 Euro,