§ 13 Datenlöschung, Geschäftsstatistiken (1) Die Infrastrukturabgabebehörde hat die nach § 6 Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 sowie die Daten nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Entrichtungszeitraum endet, zu löschen. Die übrigen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach § 6 Absatz 2 sowie die übrigen Daten nach Absatz 4 Satz 2 sind sechs Jahre nach der Erhebung der Daten zu löschen. (2) Bilder und Daten, die im Rahmen der Überwachung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass die Infrastrukturabgabe entrichtet worden ist.
(3) Bilder und Daten, die im Rahmen der Überwachung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Fahrzeug nicht der Abgabenpflicht unterliegt.
(4) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken verwendet werden.