Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet

Eingangsformel Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) unter Berücksichtigung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1 Anwendungsbereich; Begriffe (1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung gemäß § 49 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet.
(2) Ein Portal im Sinne dieser Verordnung ist eine programmtechnische Anwendung zur automatisierten Durchführung von einfachen Auskünften aus kommunalen oder zentralen Melderegistern, die abgefragte Meldedaten nicht dauerhaft für eigene oder fremde Zwecke speichert. Es dient als Mittler für den elektronischen Datenaustausch zwischen Anfragenden und Melderegister. Ein Portal wird gekennzeichnet durch eine eigene Benutzerverwaltung, welche die Abfrageberechtigungen bestimmt und die Anfragenden authentifiziert und identifiziert.
(3) Betreiber eines Portals ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Portal als entgeltliche Dienstleistung anbietet.
§ 2 Aufgaben Das Portal muss geeignet sein, die in § 49 Absatz 3 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Aufgaben zu erfüllen und dabei
1.
die Anfragenden so registrieren, dass deren Identität festgestellt werden kann,
2.
die Auskunftsersuchen mit einer Vorgangsnummer versehen, die vom Portal an das Melderegister übermittelt wird und einen Rückschluss auf den Anfragenden ermöglicht,
3.
die Melderegisterauskünfte zusammen mit der Vorgangsnummer an den Anfragenden weiterleiten.
§ 3 Protokollierungspflicht (1) Bei einem automatisierten Abruf von Daten einer Person hat das Portal zu gewährleisten, dass Folgendes protokolliert wird:
1.
die Kennung des Anfragenden,
2.
die Daten, mit denen angefragt wurde,
3.
der Zeitpunkt der Anfrage und Zeitpunkt der Weiterleitung der Antwort an den Anfragenden,
4.
von dem Anfragenden angegebene gewerbliche Zwecke gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes,
5.
die Erklärung des Anfragenden, die Daten der Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, oder seine Erklärung, dass ihm eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Person vorliegt,
6.
die Art der Rückantwort der Meldebehörde,
7.
die Vorgangsnummer.
(2) Das Portal hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten nach Absatz 1
1.
mindestens zwölf Monate aufbewahrt und gesichert werden,