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Zulassungsbehörde bei dieser eingereicht
werden. Mit der bestandskräftigen Entscheidung über die Zulassung endet die vorläufige Zulassung.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.