Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro-​ und Elektronikgeräten

Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Elektro-​ und Elektronikgeräte fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro-​ und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und dadurch die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.
§ 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für sämtliche Elektro-​ und Elektronikgeräte. Sie sind in die folgenden Kategorien unterteilt:
1.
Wärmeüberträger,
2.
Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
3.
Lampen,
4.
Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),
5.
Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und
6.
kleine Geräte der Informations-​ und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.
Elektro-​ und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Elektro-​ und Elektronikgeräte:
1.
Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial, die nur für militärische Zwecke bestimmt sind,
2.
Geräte, die
a)
als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und
b)
ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können,
3.
Glühlampen,
4.
Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,
5.
ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,
6.
ortsfeste Großanlagen; dieses Gesetz gilt jedoch für Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind,
7.
Verkehrsmittel zur Personen-​ und Güterbeförderung; dieses Gesetz gilt jedoch für elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist,
8.
bewegliche Maschinen,
9.
Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden, und
10.
medizinische Geräte und In-​vitro-Diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte.