(5) Übergeben die Vertreiber zurückgenommene Altgeräte oder deren Bauteile nicht den Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten oder den öffentlich-​rechtlichen Entsorgungsträgern, sind sie verpflichtet, die Altgeräte zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten. Für die Übergabe, Behandlung und Entsorgung von Altgeräten nach Satz 1 darf der Vertreiber kein Entgelt von privaten Haushalten verlangen.
§ 17a Rücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen (1) Betreiber von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen können sich freiwillig an der Rücknahme von Altgeräten beteiligen. Macht ein Betreiber einer Erstbehandlungsanlage von dieser Möglichkeit Gebrauch,
1.
hat er hierfür Rücknahmestellen einzurichten und
2.
darf er bei der Anlieferung von Altgeräten durch den Endnutzer kein Entgelt erheben.
Die Rücknahme ist auf solche Altgeräte zu beschränken, für deren Behandlung das Zertifikat nach § 21 erteilt wurde.
(2) Die Rücknahme nach Absatz 1 darf weder an Sammel-​ noch an Übergabestellen der öffentlich-​rechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 Absatz 1 erfolgen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Sofern der Betreiber der Erstbehandlungsanlage im Rahmen der Rücknahme auch eine Abholleistung beim privaten Haushalt anbietet, kann er für diese Leistung ein Entgelt verlangen.
(3) Der Betreiber der Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zurückgenommenen Altgeräte oder deren Bauteile für die Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten.
§ 17b Kooperation zwischen öffentlich-​rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen (1) Öffentlich-​rechtliche Entsorgungsträger und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die nach § 21 Absatz 2 und 4 für die Vorbereitung zur Wiederverwendung zertifiziert sind, können zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altgeräten eine Kooperation vereinbaren.
(2) Die Vereinbarung muss folgende Angaben enthalten:
1.
Angaben zur Auswahl der geeigneten Altgeräte und
2.
Angaben zum Zugangsrecht von Beschäftigten der Erstbehandlungsanlage zur Sammelstelle des öffentlich-​rechtlichen Entsorgungsträgers.
(3) Wenn eine Vereinbarung nach Absatz 1 vorliegt, hat der öffentlich-​rechtliche Entsorgungsträger die Altgeräte, die nach Durchführung der Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 für die Vorbereitung zur Wiederverwendung konkret geeignet sind, dem Betreiber der Erstbehandlungsanlage unentgeltlich zu überlassen. Der Betreiber der Erstbehandlungsanlage hat die geeigneten Altgeräte unentgeltlich zu übernehmen.
(4) Ergibt die Prüfung des Betreibers der Erstbehandlungsanlage, dass sich ein Altgerät nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung eignet, hat dieser das Altgerät dem öffentlich-​rechtlichen Entsorgungsträger unentgeltlich wieder zu überlassen.
§ 18 Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten (1) Die öffentlich-​rechtlichen Entsorgungsträger informieren die privaten Haushalte über Abfallvermeidungsmaßnahmen sowie die Pflicht nach § 10 Absatz 1. Sie informieren die privaten Haushalte darüber hinaus über Abfallvermeidungsmaßnahmen sowie