jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die Elektro-​ oder Elektronikgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder auf dem Markt bereitstellt;
11a.
elektronischer Marktplatz:eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das es Herstellern oder Vertreibern, die nicht Betreiber des elektronischen Marktplatzes sind, ermöglicht, Elektro-​ und Elektronikgeräte in eigenem Namen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;
11b.
Betreiber eines elektronischen Marktplatzes:jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Elektro-​ und Elektronikgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;
11c.
Fulfilment-​Dienstleister:jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Elektro-​ oder Elektronikgeräten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell-​ oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-​Dienstleister;
12.
öffentlich-​rechtlicher Entsorgungsträger:die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichtete juristische Person;
13.
Photovoltaikmodule:elektrische Vorrichtungen, die zur Verwendung in einem System bestimmt sind und zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie entworfen, zusammengesetzt und installiert werden;
14.
Lampen:Einrichtungen zur Erzeugung von Licht;
15.
Leuchten:Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, die alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfassen; dazu gehören alle Lampen, sofern diese nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dauerhaft beschädigt wird;
16.
ortsfeste industrielle Großwerkzeuge:eine groß angelegte Anordnung von industriellen Maschinen, Geräten oder Bauteilen mit einer gemeinsamen Funktion für eine bestimmte Anwendung, die
a)
von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut wird und
b)
von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs-​ und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten wird;
17.
ortsfeste Großanlagen:eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiterer Einrichtungen, die
a)
von Fachpersonal montiert, installiert und abgebaut wird,
b)
dazu bestimmt ist, auf Dauer als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks an einem vorbestimmten und eigens dafür vorgesehenen Standort betrieben zu werden, und
c)
nur durch die gleichen, speziell konstruierten Geräte ersetzt werden kann;
18.
bewegliche Maschinen: