Anlage 3 (zu § 9 Absatz 2) (Fundstelle: BGBl. I 2015, 1763)

Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro-​ und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

1.
Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro-​ und Elektronik-​Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung):
a)
geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel und
b)
geeignete Bereiche mit wetterbeständiger Abdeckung.
2.
Standorte und Einrichtungen für die Behandlung von Elektro-​ und Elektronik-​Altgeräten:
a)
Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,
b)
geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,
c)
geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile, Bauteile sowie schadstoffhaltige Fraktionen; dabei sind schadstoffhaltige Fraktionen witterungsgeschützt zu lagern,
d)
geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien und Akkumulatoren, PCB/PCT-​haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle,
e)
Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits-​ und Umweltvorschriften.
Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Behandlungskonzept zu erstellen und bei der Zertifizierung nach § 21 dem Sachverständigen vorzulegen. Das Behandlungskonzept kann in Papierform oder elektronisch erstellt und geführt werden. Es hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
Name des zu zertifizierenden Betriebs und Adresse des Standortes
2.
abfallwirtschaftliche Tätigkeit und behandelte Gerätekategorien nach § 2 Absatz 1 Satz 2
3.
bewirtschaftete Altgeräte
a)
Herkunft der Altgeräte (öffentlich-​rechtlicher Entsorgungsträger, Hersteller, Vertreiber, Eigenrücknahme nach § 17a, Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19)
b)
Verbleib der Altgeräte (Rückgabe an den öffentlich-​rechtlichen Entsorgungsträger, Übergabe an eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage, Übergabe an Behandlungs-​ und Verwertungsanlagen, Eigenvermarktung zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro-​ und Elektronikgeräte, Übergabe an Vertreiber von zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro-​ und Elektronikgeräte)
4.
technische und personelle Ausstattung des Standortes