Anlage 3 (zu § 9 Absatz 2) (Fundstelle: BGBl. I 2015, 1763)
Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.
Anlage 4 (zu § 20 Absatz 2 Satz 4)
Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten (Fundstelle: BGBl. I 2015, 1766;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten (Fundstelle: BGBl. I 2015, 1766;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung):
- a)
- geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel und
- b)
- geeignete Bereiche mit wetterbeständiger Abdeckung.
- 2.
- Standorte und Einrichtungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:
- a)
- Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,
- b)
- geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,
- c)
- geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile, Bauteile sowie schadstoffhaltige Fraktionen; dabei sind schadstoffhaltige Fraktionen witterungsgeschützt zu lagern,
- d)
- geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien und Akkumulatoren, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle,
- e)
- Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.
Anlage 5 (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3)
Behandlungskonzept (Fundstelle: BGBl. I 2021, 1157)
Behandlungskonzept (Fundstelle: BGBl. I 2021, 1157)
Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Behandlungskonzept zu erstellen und bei der Zertifizierung nach § 21 dem Sachverständigen vorzulegen. Das Behandlungskonzept kann in Papierform oder elektronisch erstellt und geführt werden. Es hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- Name des zu zertifizierenden Betriebs und Adresse des Standortes
- 2.
- abfallwirtschaftliche Tätigkeit und behandelte Gerätekategorien nach § 2 Absatz 1 Satz 2
- 3.
- bewirtschaftete Altgeräte
- a)
- Herkunft der Altgeräte (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Hersteller, Vertreiber, Eigenrücknahme nach § 17a, Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19)
- b)
- Verbleib der Altgeräte (Rückgabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Übergabe an eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage, Übergabe an Behandlungs- und Verwertungsanlagen, Eigenvermarktung zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte, Übergabe an Vertreiber von zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte)
- 4.
- technische und personelle Ausstattung des Standortes