- b)
- Die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung sind aufzuzeichnen.
- Stufe 2:
- Aufzeichnung des Prüfungsergebnisses
- a)
- Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen, damit sie gelesen werden kann, ohne dass das Gerät ausgepackt werden muss.
- b)
- Die Aufzeichnung muss folgende Angaben enthalten:
- aa)
- Bezeichnung des Gerätes (wenn in Anlage 1 aufgeführt mit Angabe der Kategorie gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1);
- bb)
- Identifikationsnummer des Gegenstands (soweit vorhanden);
- cc)
- Herstellungsjahr (soweit bekannt);
- dd)
- Name und Anschrift des Unternehmens, das für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zuständig ist;
- ee)
- Ergebnisse der unter Stufe 1 beschriebenen Prüfung (einschließlich des Datums der Funktionsfähigkeitsprüfung);
- ff)
- Art der durchgeführten Prüfung.
- 4.
- Zusätzlich zu den unter den Nummern 1 bis 3 verlangten Unterlagen muss der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, dafür sorgen, dass jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt wird:
- a)
- ein einschlägiges Beförderungsdokument, beispielsweise CMR-Frachtbrief;
- b)
- eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung veranlasst, zu seiner Verantwortung für die Verbringung.