b)
Die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung sind aufzuzeichnen.
Stufe 2:
Aufzeichnung des Prüfungsergebnisses
a)
Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft entweder auf dem Elektro-​ bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen, damit sie gelesen werden kann, ohne dass das Gerät ausgepackt werden muss.
b)
Die Aufzeichnung muss folgende Angaben enthalten:
aa)
Bezeichnung des Gerätes (wenn in Anlage 1 aufgeführt mit Angabe der Kategorie gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1);
bb)
Identifikationsnummer des Gegenstands (soweit vorhanden);
cc)
Herstellungsjahr (soweit bekannt);
dd)
Name und Anschrift des Unternehmens, das für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zuständig ist;
ee)
Ergebnisse der unter Stufe 1 beschriebenen Prüfung (einschließlich des Datums der Funktionsfähigkeitsprüfung);
ff)
Art der durchgeführten Prüfung.
4.
Zusätzlich zu den unter den Nummern 1 bis 3 verlangten Unterlagen muss der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, dafür sorgen, dass jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro-​ und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt wird:
a)
ein einschlägiges Beförderungsdokument, beispielsweise CMR-​Frachtbrief;
b)
eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung veranlasst, zu seiner Verantwortung für die Verbringung.