bruch von Landeanflügen erreicht hat, er den Landeanflug aber nicht nach Sicht beenden kann.
Abschnitt 11. Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 43 Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer Regelungen, Genehmigungen und Festlegungen nach § 2 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3, § 17 Absatz 1, § 22 Absatz 2 Satz 1, den §§ 28, 29, 30, 31 Absatz 2, § 32 Absatz 2, § 35 Absatz 1 und § 41 Absatz 1 werden durch die dort benannte Behörde in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.
§ 44 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 eine festgelegte Maßeinheit nicht verwendet,
- 2.
- entgegen § 4 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt oder als anderes Besatzungsmitglied tätig wird,
- 3.
- entgegen § 5 einen Lärm bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht, der stärker ist, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert,
- 4.
- einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 über die Meldung von Unfällen oder Störungen zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 11 Absatz 1 eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht einhält,
- 6.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 einen Gegenstand oder sonstigen Stoff abwirft oder ablässt,
- 7.
- einer Vorschrift des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 über Kunstflüge zuwiderhandelt,
- 8.
- ohne Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder entgegen Absatz 5 einen Schlepp- oder Reklameflug ausführt,
- 9.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 15 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 10.
- entgegen § 16 Absatz 3 einen Flug nach Sicht- oder Instrumentenflugregeln ausführt,
- 11.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt,
- 12.
- ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 startet oder landet,
- 13.
- entgegen § 19 Absatz 1 einen Luftraum nutzt,
- 14.
- ohne Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 Satz 1 einen Luftraum nutzt,
- 15.
- entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 ein Halteseil nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kenntlich macht,
- 16.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 20 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 17.
- entgegen § 21 Absatz 1 eine Flugverkehrskontrollfreigabe nicht einholt,
- 17a.
- entgegen § 21f Absatz 2 Satz 2 ein Flugmodell betreibt,
- 17b.
- entgegen § 21f Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt,
- 17c.
- ohne Erlaubnis nach § 21f Absatz 3 ein Flugmodell betreibt,
- 17d.
- entgegen § 21h Absatz 3 und 4 ein unbemanntes Fluggerät betreibt,
- 17e.
- einer mit einer Genehmigung nach § 21i Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 18.
- ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 in eine Flugplatzverkehrszone einfliegt oder aus ihr ausfliegt,
- 19.
- einer Vorschrift des § 23 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 8 oder 9 über den Flugbetrieb auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung zuwiderhandelt,