cc)
die Warnung darauf beruht, dass das Fahrwerk oder die Landeklappen an dem entsprechenden Punkt beim Landeanflug nicht ausgefahren wurden (Modus 4), oder
dd)
sich eine Schwierigkeit oder Gefahr auf Grund der Reaktion der Besatzung auf die Warnung ergibt oder hätte ergeben können, z. B. verringerter Abstand von anderen Luftfahrzeugen; dazu können Warnungen aller Modi oder Typen gehören, d. h. echte, störende oder Fehlwarnungen;
z)
Alarm des Bodenannäherungswarnsystems (GPWS/TAWS), falls sich eine Schwierigkeit oder Gefahr auf Grund der Reaktion der Besatzung auf den Alarm ergibt oder hätte ergeben können:
aa)
ACAS-​Anweisungen (RA), (ACAS: Aircraft Collision Avoidance System, RA: Resolution Advice),
bb)
durch Triebwerk-​ oder Propellerstrahl verursachte erhebliche Schäden oder schwere Verletzungen.
2.
Notfälle
a)
Brand, Explosion, Rauch oder giftige oder schädliche Gase, auch nach Löschung des Brandes;
b)
Anwendung eines nicht vorgesehenen Verfahrens durch die Flugbesatzung, um einen Notfall zu beherrschen, wenn
aa)
zwar ein Verfahren vorgesehen ist, dieses aber nicht angewendet wird,
bb)
kein Verfahren vorgesehen ist,
cc)
zwar ein Verfahren vorgesehen ist, dieses aber unzulänglich oder ungeeignet ist,
dd)
das vorgesehene Verfahren nicht korrekt angewendet werden kann;
c)
Nichteignung von Verfahren für den Einsatz in Notfällen, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs-​, Schulungs-​ oder Prüfzwecken;
d)
Ereignis, das zu einer Noträumung des Luftfahrzeugs führt;
e)
Druckabfall;
f)
Benutzung von Notfallausrüstung oder Anwendung vorgeschriebener Notfallverfahren, um eine Situation zu beherrschen;
g)
Ereignis, das zur Erklärung eines Notfalls („Mayday“ oder „Pan“) führt;
h)
Ausfall eines Notfallsystems oder -​ausrüstungsteils, einschließlich Ausstiegstüren und Beleuchtung, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs-​, Schulungs-​ oder Prüfzwecken;
i)
Ereignisse, die die Notfallverwendung von Sauerstoff durch ein Mitglied der Flugbesatzung erforderlich machen.
3.
Einsatzunfähigkeit der Flugbesatzung
a)
Einsatzunfähigkeit eines Mitglieds der Flugbesatzung – auch vor dem Abflug, falls anzunehmen ist, dass es zu einer Einsatzunfähigkeit nach dem Start hätte kommen können;
b)
Einsatzunfähigkeit eines Mitglieds der Kabinenbesatzung, die es ihm unmöglich macht, wesentliche Notfallaufgaben wahrzunehmen.
4.
VerletzungenEreignisse, die zu erheblichen Verletzungen von Fluggästen oder Besatzungsmitgliedern geführt haben oder hätten führen können.
5.
Wetter