- cc)
- die Warnung darauf beruht, dass das Fahrwerk oder die Landeklappen an dem entsprechenden Punkt beim Landeanflug nicht ausgefahren wurden (Modus 4), oder
- dd)
- sich eine Schwierigkeit oder Gefahr auf Grund der Reaktion der Besatzung auf die Warnung ergibt oder hätte ergeben können, z. B. verringerter Abstand von anderen Luftfahrzeugen; dazu können Warnungen aller Modi oder Typen gehören, d. h. echte, störende oder Fehlwarnungen;
- z)
- Alarm des Bodenannäherungswarnsystems (GPWS/TAWS), falls sich eine Schwierigkeit oder Gefahr auf Grund der Reaktion der Besatzung auf den Alarm ergibt oder hätte ergeben können:
- aa)
- ACAS-Anweisungen (RA), (ACAS: Aircraft Collision Avoidance System, RA: Resolution Advice),
- bb)
- durch Triebwerk- oder Propellerstrahl verursachte erhebliche Schäden oder schwere Verletzungen.
- 2.
- Notfälle
- a)
- Brand, Explosion, Rauch oder giftige oder schädliche Gase, auch nach Löschung des Brandes;
- b)
- Anwendung eines nicht vorgesehenen Verfahrens durch die Flugbesatzung, um einen Notfall zu beherrschen, wenn
- aa)
- zwar ein Verfahren vorgesehen ist, dieses aber nicht angewendet wird,
- bb)
- kein Verfahren vorgesehen ist,
- cc)
- zwar ein Verfahren vorgesehen ist, dieses aber unzulänglich oder ungeeignet ist,
- dd)
- das vorgesehene Verfahren nicht korrekt angewendet werden kann;
- c)
- Nichteignung von Verfahren für den Einsatz in Notfällen, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs-, Schulungs- oder Prüfzwecken;
- d)
- Ereignis, das zu einer Noträumung des Luftfahrzeugs führt;
- e)
- Druckabfall;
- f)
- Benutzung von Notfallausrüstung oder Anwendung vorgeschriebener Notfallverfahren, um eine Situation zu beherrschen;
- g)
- Ereignis, das zur Erklärung eines Notfalls („Mayday“ oder „Pan“) führt;
- h)
- Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungsteils, einschließlich Ausstiegstüren und Beleuchtung, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs-, Schulungs- oder Prüfzwecken;
- i)
- Ereignisse, die die Notfallverwendung von Sauerstoff durch ein Mitglied der Flugbesatzung erforderlich machen.
- 3.
- Einsatzunfähigkeit der Flugbesatzung
- a)
- Einsatzunfähigkeit eines Mitglieds der Flugbesatzung – auch vor dem Abflug, falls anzunehmen ist, dass es zu einer Einsatzunfähigkeit nach dem Start hätte kommen können;
- b)
- Einsatzunfähigkeit eines Mitglieds der Kabinenbesatzung, die es ihm unmöglich macht, wesentliche Notfallaufgaben wahrzunehmen.
- 4.
- VerletzungenEreignisse, die zu erheblichen Verletzungen von Fluggästen oder Besatzungsmitgliedern geführt haben oder hätten führen können.
- 5.
- Wetter