d)
Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden ATM-​Regeln (ATM: Air Traffic Management):
aa)
Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden veröffentlichtem ATM-​Verfahren,
bb)
unerlaubtes Eindringen in den Luftraum,
cc)
Abweichungen von den geltenden Regeln für das Mitführen und den Betrieb von ATM-​Ausrüstungen in Luftfahrzeugen.
3.
ATM-​spezifische Ereignisse (einschließlich Situationen, in denen die Fähigkeit, sichere ATM-​Dienste bereitzustellen, beeinträchtigt ist, wozu auch Situationen gehören, in denen der sichere Betrieb eines Luftfahrzeugs nur zufällig nicht gefährdet wurde). Dies schließt die folgenden Ereignisse ein:
a)
Unmöglichkeit, folgende ATM-​Dienste bereitzustellen:
aa)
Luftverkehrsdienste,
bb)
Luftraum-​Managementdienste,
cc)
Verkehrsfluss-​Steuerungssysteme;
b)
Ausfall der Kommunikationsfunktion;
c)
Ausfall der Überwachungsfunktion;
d)
Ausfall der Datenverarbeitungs-​ und -​verteilungsfunktion;
e)
Ausfall der Navigationsfunktion;
f)
ATM-​Systemsicherheit.
4.
Beispiele für ATM-​Ereignisse, die auf Grund der Kriterien für den Betrieb von Luftfahrzeugen nach Abschnitt 3 meldepflichtig sind:
a)
In erheblichem Maße unzutreffende, unzureichende oder irreführende Informationen aus einer Informationsquelle am Boden, z. B. ATC, automatischer Terminalinformationsdienst (ATIS), Wetterdienst, Navigationsdatenbanken, Karten, Diagramme, Handbücher;
b)
Flugführung unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Bodenfreiheit;
c)
Angabe fehlerhafter Druck-​Referenzen (d. h. Höhenmessereinstellung);
d)
unzutreffende Übermittlung, Entgegennahme oder Auslegung wichtiger Mitteilungen, wenn hieraus eine Gefahrensituation entsteht;
e)
Nichteinhaltung des Mindestabstands;
f)
unerlaubtes Eindringen in den Luftraum;
g)
rechtswidriger Funkverkehr;
h)
Ausfall boden-​ oder satellitengestützter ANS-​Einrichtungen;
i)
größerer Ausfall des ATC oder des ATM oder erhebliche Beeinträchtigung der Flughafeninfrastruktur;
j)
Blockierung der Bewegungsflächen des Flugplatzes durch Luftfahrzeuge, Fahrzeuge, Tiere oder Fremdkörper mit dem Ergebnis einer gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situation;
k)
gefährliche Situation durch fehlerhafte oder unzureichende Markierung von Hindernissen oder Gefahrenstellen auf Bewegungsflächen des Flugplatzes;
l)
Ausfall, erhebliche Fehlfunktion oder Nichtverfügbarkeit der Flugplatzbefeuerung.


Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse stellt sicher, dass die folgenden baulichen Anforderungen erfüllt sind. Er setzt das Luftrettungsunternehmen hierüber in Kenntnis.