- d)
- Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden ATM-Regeln (ATM: Air Traffic Management):
- aa)
- Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden veröffentlichtem ATM-Verfahren,
- bb)
- unerlaubtes Eindringen in den Luftraum,
- cc)
- Abweichungen von den geltenden Regeln für das Mitführen und den Betrieb von ATM-Ausrüstungen in Luftfahrzeugen.
- 3.
- ATM-spezifische Ereignisse (einschließlich Situationen, in denen die Fähigkeit, sichere ATM-Dienste bereitzustellen, beeinträchtigt ist, wozu auch Situationen gehören, in denen der sichere Betrieb eines Luftfahrzeugs nur zufällig nicht gefährdet wurde). Dies schließt die folgenden Ereignisse ein:
- a)
- Unmöglichkeit, folgende ATM-Dienste bereitzustellen:
- aa)
- Luftverkehrsdienste,
- bb)
- Luftraum-Managementdienste,
- cc)
- Verkehrsfluss-Steuerungssysteme;
- b)
- Ausfall der Kommunikationsfunktion;
- c)
- Ausfall der Überwachungsfunktion;
- d)
- Ausfall der Datenverarbeitungs- und -verteilungsfunktion;
- e)
- Ausfall der Navigationsfunktion;
- f)
- ATM-Systemsicherheit.
- 4.
- Beispiele für ATM-Ereignisse, die auf Grund der Kriterien für den Betrieb von Luftfahrzeugen nach Abschnitt 3 meldepflichtig sind:
- a)
- In erheblichem Maße unzutreffende, unzureichende oder irreführende Informationen aus einer Informationsquelle am Boden, z. B. ATC, automatischer Terminalinformationsdienst (ATIS), Wetterdienst, Navigationsdatenbanken, Karten, Diagramme, Handbücher;
- b)
- Flugführung unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Bodenfreiheit;
- c)
- Angabe fehlerhafter Druck-Referenzen (d. h. Höhenmessereinstellung);
- d)
- unzutreffende Übermittlung, Entgegennahme oder Auslegung wichtiger Mitteilungen, wenn hieraus eine Gefahrensituation entsteht;
- e)
- Nichteinhaltung des Mindestabstands;
- f)
- unerlaubtes Eindringen in den Luftraum;
- g)
- rechtswidriger Funkverkehr;
- h)
- Ausfall boden- oder satellitengestützter ANS-Einrichtungen;
- i)
- größerer Ausfall des ATC oder des ATM oder erhebliche Beeinträchtigung der Flughafeninfrastruktur;
- j)
- Blockierung der Bewegungsflächen des Flugplatzes durch Luftfahrzeuge, Fahrzeuge, Tiere oder Fremdkörper mit dem Ergebnis einer gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situation;
- k)
- gefährliche Situation durch fehlerhafte oder unzureichende Markierung von Hindernissen oder Gefahrenstellen auf Bewegungsflächen des Flugplatzes;
- l)
- Ausfall, erhebliche Fehlfunktion oder Nichtverfügbarkeit der Flugplatzbefeuerung.
Anlage 3 (zu § 18 Absatz 4)
Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4 (Fundstelle: BGBl. I 2016, 1556 - 1557)
Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4 (Fundstelle: BGBl. I 2016, 1556 - 1557)
Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse stellt sicher, dass die folgenden baulichen Anforderungen erfüllt sind. Er setzt das Luftrettungsunternehmen hierüber in Kenntnis.