§ 2 LuftVO - Maßeinheiten
§ 2 Maßeinheiten (1) Im Flugbetrieb sind die Maßeinheiten anzuwenden, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festlegt.
(2) Für Ortsbestimmungen im Luftverkehr ist als Bezugssystem das Geodätische Welt-System 84 (World Geodetic System 1984 – WGS 84) anzuwenden.
Diskussion zu § 2 LuftVO
LX
01.06.2025 23:36