§ 39 LuftVO - Allgemeingenehmigung für Such- und Rettungsflüge
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§ 39 Allgemeingenehmigung für Such- und RettungsflügeFlüge im Such- und Rettungseinsatz oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Person dürfen nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 von den Vorschriften des Anhangs SERA.5001 und SERA.5005 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 abweichen.