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§ 5 LuftVO - Lärm
Stand 21.06.2021
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§ 5 Lärm
Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung des Luftfahrzeugs unvermeidbar erfordert.