§ 5 LuftVO - Lärm
§ 5 Lärm Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung des Luftfahrzeugs unvermeidbar erfordert.
Diskussion zu § 5 LuftVO
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15.07.2025 02:04